Der § 7 des Jugendschutzgesetzes ist wenig bekannt und wird in der Praxis nur von einzelnen Jugendämtern angewandt.

Dabei bietet die Anwendung des § 7 viele Möglichkeiten, den Jugendschutz zu verbessern.

Eine vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend geförderte Recherche gibt einen Überblick über Anwendungsmöglichkeiten.

In einer Umfrage wurden verschiedene Beispiele aus der Praxis gesammelt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Broschüre ist von der

 

 

 

 

 

herausgegeben worden.

 

 

 

 

 

 

 

 

Was beinhaltet § 7 JuSchG?

 

§ 7 befasst sich mit jugendgefährdenden Veranstaltungen und Betrieben

 

Er bietet den Kommunen die Möglichkeit, besondere Auflagen dafür zu erlassen (Alters- und Zeitbeschränkungen und auch andere Auflagen, wie Lärmschutzregelungen etc.)

 

Aktuelle Beispiele sind:

 

• Lasertag-Spiele

• Wrestling-Kämpfe

• Free Fighting oder Ultimate Fighting

• Konzertveranstaltungen

 

Auszug
Jugendschutzgesetz (JuSchG) § 7 • Jugendgefährdende Veranstaltungen und Betriebe

 

Geht von einer öffentlichen Veranstaltung oder einem Gewerbebetrieb eine Gefährdung für das körperliche,
geistige und seelische Wohl von Kindern und Jugendlichen aus, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass der Veranstalter oder Gewerbetreibende Kindern und  Jugendlichen die Anwesenheit nicht gestatten darf. Die Anordnung kann Altersbegrenzungen, Zeitbegrenzungen
oder andere Auflagen enthalten, wenn dadurch die Gefährdung ausgeschlossen oder wesentlich gemindert wird.